Freitag, 3. Mai 2019

Kevin Kühnert´s feuchte Träume und was davon umsetzbar ist


#Kevin_Kühnert liefert einen Denkanstoß in der #JUSO zur Verstaatlichung und alle Politiker in Deutschland (Ausnahme #Die_Linke) laufen Amok, bis hin zu Forderungen des Parteienausschluss aus der #SPD. Dabei ist er mit seiner Forderung gar nicht so weit von der Realität entfernt.

Lassen wir seine feuchten Träumereien hinsichtlich der Verstaatlichung von Konzernen außer Acht, weil die inzwischen international Beteiligungen aufgebaut haben, an den Börsen orientiert sind und die Verwirklichung Kühnertschen Träumen unweigerlich den 3. Weltkrieg auslösen würden. 

Wenden wir also den anderen Aussagen zu: Nicht nur, dass in Städten auf dem Wohnungsmarkt sich was tun muss, weil die Regierungen auf Bundes- und Landesebene auf dem sozialen Wohnungsmarkt die letzten Jahrzehnte Tafelsilber „verschenkten“ und bis heute nicht nachbesserten muss sich auch auf dem Energiesektor etwas tun. Weil nämlich besorgte Bürger mit Grundstückseigentum den Ausbau von Stromtrassen behindern, könnte da auch eine Grundstücksenteignung anstehen. Wer weiß?

Aber was jetzt noch Fiktion ist, kann morgen schon Realität sein. Zumindest im Straßenbau laufen derzeit 65 Enteignungsverfahren.

Zitat: „35 davon betreffen den Bau von Bundesautobahnen und 30 den Bau von Bundesstraßen“, heißt es in einer Antwort des Verkehrsministeriums auf eine Anfrage des Grünen-Politikers Sven-Christian Kindler, die dem "Tagesspiegel" (Donnerstagausgabe) vorliegt. Diese Enteignungen werden mit dem Paragraphen 19 des Bundesfernstraßengesetzes begründet, nach dem Enteignung zulässig ist, „soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig“ und entsprechend Artikel 14 des Grundgesetzes zum Wohle der Allgemeinheit ist. Die genannten 65 Enteignungsverfahren laufen derzeit in insgesamt zehn Bundesländern. Zitatende. Quelle

Denkt man den Faden jetzt zu Ende, könnten bald auch Enteignungen für den Bau von Schienenwegen folgen.            

Warum also nicht für nicht selbst genutztes Wohneigentum? Denn auch da greift Artikel 14 des Grundgesetzes.

Also auf geht´s, machen wir Stimmung zur #EU_Wahl


Bild von T-Online entnommen

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